2024-08-13/Bürgeranliegen, öffentliche Sicherheit und Umwelt/Mulde Natura 2000 Gebiet
Frage
Welche Regeln gelten und warum ist das Gebiet nicht gekennzeichnet?
Antwort durch den Amtsleiter des Amtes Umwelt- und Naturschutz Sven Jähnichen
Sie hatten zur Sitzung des Ausschusses für Bürgeranliegen, öffentliche Sicherheit und Umwelt am 13.08.2024 im Rahmen der Einwohnerfragestunde die folgende Frage vorgetragen:
„Welche Regeln gelten und warum ist das Gebiet nicht gekennzeichnet? Ich bin ehrenamtlich im Tierheim als Gassigeher tätig. Am letzten Dienstag sprach mich ein Jäger aus diesem Gebiet an, als ich mit dem Hund zur Mulde wollte, damit er dort baden und etwas saufen konnte. Er meinte, dies sei verboten. Dies sei ein Natura 2000-Gebiet. Die Wege dürften nicht verlassen werden. Er erklärte mir auch, dass andere Leute von Amts wegen die Obere Naturschutzbehörde unterwegs sind und Bußgelder verhängen. Pro Verstoß bei einem Fußgänger von 150,00 €. Ich machte darauf aufmerksam, dass dies nirgends ausgeschildert ist. Es gab mal Schilder, aber die sind weg, so die Erklärung. Der Bürger weiß es nicht, aber soll eventuell bezahlen. Was ist erlaubt und was verboten? Wenn die ersten Gassigeher die Strafe bezahlt haben, hat das Tierheim keine mehr. Das wäre sehr schlecht für die Hunde dort, die auch etwas Auslauf verdient haben. Das können die Mitarbeiter des Tierheims trotz großem Engagements bei der Vielzahl der Tiere nicht allein bewältigen.“ Ergänzend hierzu hatten Sie per E-Mail vom selben Tage eine textliche und bebilderte Beschreibung der meist genutzten Strecken mitgeteilt. Da sich Ihre Frage auf den Vollzug bundes- und landesrechtlicher Naturschutzvorschriften bezieht, möchte ich Ihnen nachfolgend auf Grundlage eben dieser Vorschriften antworten:
Aus Ihren Wegedarstellungen lassen sich die konkret genutzten Strecken zumindest teilweise nicht genau ableiten. Erkennbar ist allerdings, dass Bereiche der Darstellungen in Schutzgebieten, die nach naturschutzrechtlichen Regelungen geschützt sind, liegen, andere Bereiche befinden sich außerhalb dieser Gebietskulisse.
Für das in Rede stehende Gebiet, soweit unter Schutz stehend, gelten die Regelungen der
- Verordnung zum Naturschutzgebiet „Untere Mulde“, diese gilt bereits seit 2004 (VO v. 16.12.2003 (Amtsblatt des LVwA LSA ; 1(2004) Sonderdruck vom 22.01.2004), sowie
- „Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt“ (N2000-LVO LSA), gültig seit 2018 mit Wirkung vom 21. Dezember 2018 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Sonderdruck) v. 20.12.2018).
Hierfür ist allgemein festzustellen:
- Die Schutzgebiete sind beschildert. Schilderstandorte sind an allen Zufahrten und Zugängen in die freie Landschaft sowie besondere Hinweisbeschilderung an Problempunkten mit häufiger Nutzung (Lagerfeuer, Hundebaden, Müllablagerungen etc.) angebracht. Die Beschilderung ist damit zweckmäßig ist für jedermann erkennbar.
- In den Schutzgebieten entlang der Mulde sind die Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen (siehe § 3 Abs. 2 Pkt. 3 NSG VO „Untere Mulde“ sowie in den Schutzzonen der Vogelschutzgebiete nach § 6 Abs. 4 Pkt. 5 der N2000LVO-LSA).
- Es besteht ein Verbot der Einflussnahme auf die Kernzone des Naturschutzgebiets „Untere Mulde“; dies schließt ausdrücklich ein Betretungsverbot der Uferbereiche sowie das Baden von Hunden in der Mulde ein. Eine Kernzone des Naturschutzgebiets bildet der Verlauf der unteren Mulde beginnend am Sportplatz am Friederikenplatz bis zur Mündung in die Elbe. In diesem Bereich ist das Betreten der Ufer und die Nutzung des Flusslaufs untersagt.
- Kontrollen werden durch die untere Naturschutzbehörde und auch durch die Wasserschutzpolizei durchgeführt. Die Aussage, dass die obere Naturschutzbehörde Ordnungsgelder in Höhe von 150 Euro erhebe, können nicht bestätigt werden. Jedoch sind Ordnungswidrigkeitsverfahren bei groben Verstößen gegen die Regelungsinhalte der Verordnungen durchaus möglich und je nach Schwere der Taten auch angebracht.
Die Verordnungen sind für jedermann einfach zugänglich:
Naturschutzgebietsverordnung „Untere Mulde“:
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/naturschutz-landschaftspflege-bildung-fuer-nachhaltige-entwicklung/naturschutzgebiete-in-sachsen-anhalt/untere-mulde?tx_news_pi1%5BcurrentPage%5D=0&cHash=907ac3b6b9f81bd3205bfa8000cd29de
N2000LVO-LSA:
https://www.natura2000-lsa.de/rechtliche-sicherung/natura-2000-landesverordnung/
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen ehrenamtlichen Gassigehern mit naturschutzrechtlichen Vorschriften ist das Tierheim über die Thematik informiert und bekommt kurzfristig weiteres Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.
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